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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Hüpfparadies Böke & Stark , Mozartstraße 10 , 26219 Bösel
§ 1 Besondere Pflichten des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, pfleglich zu behandeln, vor Überbeanspruchung zu schützen und nur von eingewiesenem Personal bedienen zu lassen.
2. Bei eventuell auftretenden Mängeln hat der Mieter dem Vermieter unverzügliche Reparaturdurchführung durch diesen selbst oder einen Dritten zu ermöglichen.
3. Der Mieter ist nicht berechtigt, Veränderungen am Mietgegenstand vorzunehmen.
4. Der Mieter ist nicht berechtigt, einem Dritten Rechte am Mietgegenstand einzuräumen. Insbesondere ist er nicht berechtigt, den Mietgegenstand unterzuvermieten.
5. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dies dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den Dritten hiervon schriftlich zu unterrichten.
§ 2 Haftung
1. Die Kosten der Instandhaltung des Mietgegenstandes trägt der Vermieter, sofern sie nicht durch unsachgemäße Behandlung oder übermäßige Beanspruchung durch den Mieter verursacht worden sind. Die Kosten der weiteren Instandhaltung trägt während der Mietzeit der Mieter. Die Vornahme der Instandhaltungsarbeiten erfolgt grundsätzlich durch den Vermieter.
2. Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere Ersatz von Schäden, die nicht unmittelbar am Mietgegenstand entstanden sind, kann der Mieter nur dann geltend machen, wenn dem Vermieter grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder er wesentliche Vertragsverpflichtungen schuldhaft verletzt hat. Jedoch nur insoweit, als der Vertragszweck gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens. Eine weitere Haftung des Vermieters wird ausgeschlossen.
3. Verletzt der Mieter eine seiner vertraglichen Pflichten schuldhaft, so haftet für alle dem Vermieter daraus entstehenden Schäden.
4. Das Betreiberrisiko trägt der Mieter. Er versichert hiermit, dass eine Haftpflichtversicherung
vorhanden ist.
§ 3 Mängelanzeige
Zeigt sich bei Inbetriebnahme oder während der Mietzeit ein Mangel, so muss der Mieter unverzüglich nach Entdeckung des Mangels dem Vermieter hiervon schriftlich oder per Telefax Anzeige machen. Mündliche oder telefonische Anzeige durch den Mieter muss von ihm innerhalb von drei Kalendertagen schriftlich oder per Telefax bestätigt werden.
§ 4 Besichtigungsrecht und Untersuchung des Mietgegenstandes
Der Vermieter ist berechtigt, sich jederzeit nach Abstimmung mit dem Mieter persönlich oder durch Beauftragte vom Zustand der Mietsache zu überzeugen und etwaige Schäden beheben zu lassen.
§ 5 Gefahrtragung, Versicherung, Wetterrisiko
1. Folgende Gefahren aus Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen sind durch den Abschluss einer dementsprechenden Versicherung abzudecken:
– Sorgfaltspflichtvertöße des Mieters,
– Diebstahl des Mietgegenstandes,
– Feuer- und Wasserschäden,
– höhere Gewalt (soweit versicherbar).
2. Der Mieter hat für die in Abs. 1 aufgeführten Risiken eine Vollkaskoversicherung für den Mietgegenstand abzuschließen. Ansprüche aus dieser Vollkaskoversicherung werden bereits jetzt an den Vermieter abgetreten. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an. Der Abschluss der Vollkaskoversicherung ist dem Vermieter vom Mieter in geeigneter Form nachzuweisen.
3. Im Falle des Eintritts eines Schadens ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich über Art und Zustandekommen des Schadens zu unterrichten.
4. Eventuell bestehende Schadensersatzansprüche des Mieters gegen Dritte tritt der Mieter bereits jetzt an den Vermieter ab, soweit sie dem Vermieter auch gegenüber dem Mieter zustehen. Die Abtretung wird vom Vermieter angenommen.
5. Das Wetterrisiko trägt der Mieter
§ 6 Rückgabe der Mietsache
1. Der Mieter hat den Mietgegenstand in ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht in ordnungsgemäßen Zustand, kann der Vermieter die zur Herstellung eines erforderlichen Zustandes erforderlichen Aufwendungen durch eigenes Personal Das vornehmen lassen und die Kosten dem Mieter in Rechnung stellen.
2. Bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes des Mietgegenstandes gilt dieser als nicht zurückgegeben. Gleiches gilt, wenn der Mietgegenstand unvollständig zurückgegeben wird. Gibt der Vermieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Termin zurück, hat er für jeden begonnenen Tag die vereinbarte Tagesmiete zu entrichten. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt.
§7 Wind und Wetter/Zahlung
1.Der Mieter hat das Recht bei Extremen Wetter wie starken Wind von 90 km/h das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu wiederrufen
2.Der Mieter muss beim aushändigen des Mietgegestandes direkt den Gesamtbetrag bezahlen
3.Bei Stornierung des Mietverhältnisse 24 Stunden vor beginn des vereinbaren Termines werden keine Kosten in Anspruch genommen.
4.Kürzfristige Stornierungen unter 24 Stunden werden mit 50% des vereinbarten Betrages geltend gemacht.
§ 8 Kündigung
Das dem Vermieter zustehende Recht zur Kündigung des Mietverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigen Grund gilt insbesondere,
– wenn der Mieter den Mietgegenstand einer vertragswidrigen Nutzung zuführt,
– wenn der Mieter seinen vertraglichen Pflichten trotz Abmahnung vernachlässigt.
§ 9 Schlussbestimmung
1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.
3. Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertrag ergebenen Streitigkeiten zwischen Kaufleuten ist Nauen.